§ 3
Satzung und Organisation des Jugendamts
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt durch Satzung die Angelegenheiten des Jugendamts, die einer solchen Regelung bedürfen. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
- 1.
die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
- 2.
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem örtlichen Träger auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind,
- 3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren,
- 4.
die Jugendhilfeplanung einschließlich der Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
(2) Bei der Organisation des Jugendamts ist zu gewährleisten, daß der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird.