§ 21
Pflegeverhältnis
(1) Das Jugendamt hat die Pflegeperson und die Personensorgeberechtigten während eines Pflegeverhältnisses nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beraten. Es soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Pflegeperson und die Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge während des Pflegeverhältnisses treffen.
(2) Die Pflegeperson hat den Bediensteten des Jugendamts Auskunft über die Pflegestelle und das Pflegekind zu geben und ihnen nach rechtzeitiger Anmeldung den Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Pflegekinds dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, daß das Wohl des Pflegekinds in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere daß es vernachlässigt, mißhandelt oder sexuell ausgebeutet wird, ist der Zutritt auch ohne Anmeldung zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Das Pflegekind ist entsprechend seines Entwicklungsstands an den Entscheidungen und Maßnahmen des Jugendamts zu beteiligen.