§ 18
Familienfreizeit und Familienerholung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot für Familienfreizeit und Familienerholung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Dabei sind Familien mit niedrigem Einkommen und Familien mit besonderen Belastungen besonders zu berücksichtigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt auch darauf hin, daß genügend geeignete Spiel- und Erfahrungsräume zur Verfügung stehen.
(2) Der Bedarf an Familienfreizeit und Familienerholung und deren Förderung sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen.