§ 18
Familienfreizeit und Familienerholung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot für Familienfreizeit und Familienerholung nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
. Dabei sind Familien mit niedrigem Einkommen und Familien mit besonderen Belastungen besonders zu berücksichtigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt auch darauf hin, daß genügend geeignete Spiel- und Erfahrungsräume zur Verfügung stehen.
(2) Der Bedarf an Familienfreizeit und Familienerholung und deren Förderung sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen.