§ 9
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 25 stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach den Absätzen 3 bis 5 ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen oder zu berufen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) Sechs stimmberechtigte Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Sie verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium beruft fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen auf Landesebene anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium beruft zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern:
- 1.
zwei in der Jugendhilfe erfahrene Personen,
- 2.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendämter,
- 3.
je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Gemeinde- und Städtebunds, des Landkreistags und des Städtetags.