§ 26
Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil der Kosten der Hilfen nach den §§ 27 und 29 bis 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfen für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anteil des Landes beträgt jährlich 49 247 500 EUR. Die Verteilung des zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Betrages auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt jeweils entsprechend den diesen im vorangegangenen Kalenderjahr für die in Satz 1 genannten Hilfen entstandenen Kosten. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres; das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann Fristen für den Antrag auf Kostenerstattung festlegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Kostenerstattung nach Absatz 1 treffen; sie kann in der Rechtsverordnung auch über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen hinaus weitere Hilfen oder andere Maßnahmen in die Kostenerstattung einbeziehen und eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Verteilung der zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Beträge vorsehen.
(3) Sonstige Kostenerstattungsregelungen bleiben unberührt.