§ 23
Kinderschutz
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung ein ausreichendes Hilfeangebot zum Schutz vernachlässigter, mißhandelter oder sexuell ausgebeuteter Mädchen und Jungen fest. Die Jugendhilfeplanung sieht die Einrichtung von Kinderschutzdiensten und anderen geeigneten Fachdiensten vor; ihre Aufgabe ist es, Mädchen und Jungen, die Opfer von Vernachlässigungen, Mißhandlungen oder sexueller Ausbeutung werden, die erforderlichen Hilfen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen, zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse und zur Heilung erlittener seelischer und körperlicher Verletzungen zu leisten oder zu vermitteln.
(2) Soweit Kinderschutzdienste und andere geeignete Fachdienste von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden, sollen Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Hilfeangebots und über die Höhe der Kosten zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der freien Jugendhilfe getroffen werden.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium gibt Empfehlungen für die Ausgestaltung und die Arbeitsweise von Kinderschutzdiensten.