§ 16
Allgemeines
Es ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, daß die in den §§ 16 bis 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien entsprechen und dabei den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen besonders Rechnung tragen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist insbesondere zu gewährleisten, dass Familien in besonderen Belastungssituationen frühzeitig erreicht werden und nachhaltige Unterstützung erhalten.