§ 38
Religionsgemeinschaften und Datenschutz
Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses anstelle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.