§ 20
Investitionsprogramm
(1) Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach
§ 12 Abs. 1
mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 2,5 Mio. EUR enthalten sind.
(2) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach
§ 5
bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach
§ 5 Abs. 1
und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach
§ 5 Abs. 2
an. Die Erörterung kann im Ausschuß für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet
§ 8 Abs. 2 bis 4
entsprechende Anwendung.