§ 30
Personalvertretung und Betriebsrat
(1) Die bisher für den Fachbereich Medizin geltenden Dienstvereinbarungen finden für die bei der Universitätsmedizin Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fachbereich Medizin angehörten, kollektivarbeitsrechtlich Anwendung.
(2) Mit Wirksamwerden des Formwechsels nach § 25 führt der bei der Universitätsmedizin gebildete Personalrat die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Universitätsmedizin GmbH zu bildenden Betriebsrats, längstens für die Dauer von sechs Monaten, fort; entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die bei Wirksamwerden des Formwechsels nach § 25 in der Universitätsmedizin geltenden Dienstvereinbarungen gelten in der Universitätsmedizin GmbH kollektivarbeitsrechtlich als Betriebsvereinbarungen fort.