§ 17
Satzung
(1) Für die Universitätsmedizin wird eine Satzung erlassen, in der neben Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, insbesondere Näheres zu bestimmen ist über:
- 1.
die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbefugnisse in den Organen,
- 2.
die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe und
- 3.
das Zusammenwirken der Organe innerhalb der Universitätsmedizin.
(2) Die Satzung erlässt der Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Entsprechendes gilt für Änderungen der Satzung.