§ 20
Wissenschaftliches Personal
(1) Zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Universitätsmedizin gehören Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin finden § 4 Abs. 4 bis 9, § 43 Abs. 3 bis 6, die §§ 45, 47 und 48 Abs. 1 bis 3 und die §§ 49 bis 55 und 57 bis 64 HochSchG, Anwendung, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 47 Abs. 2 HochSchG findet auf Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Anwendung, wenn sie in dem Forschungskolleg mitwirken. In den in Satz 2 genannten Vorschriften, mit Ausnahme des § 50 HochSchG, treten an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Vorstand, an die Stelle der Dekanin oder des Dekans der Wissenschaftliche Vorstand und an die Stelle der Hochschulorgane die Organe der Universitätsmedizin im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Wird eine Professorin oder ein Professor in das Beamtenverhältnis berufen, ist die Universität Anstellungsbehörde. In diesem Fall erfolgt für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.
(3) Die für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen finden auf das bei der Universitätsmedizin tätige wissenschaftliche Personal keine Anwendung. Außerhalb des Dienstverhältnisses bei der Universitätsmedizin gegen Entgelt ausgeübte Nebentätigkeiten sind dem Vorstand rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der gegenüber der Universitätsmedizin bestehenden dienstvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen der Universitätsmedizin zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. In Fällen der Privatliquidation ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich. Durch das Land bisher allgemein oder im Einzelfall erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Vorstand fort. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin sind grundsätzliche Regelungen zu treffen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.