§ 3
Verbindung mit der Universität
(1) Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Verbindung mit der Universität unter Wahrung der Entscheidungs- und Mitwirkungskompetenzen der in
§ 71 Abs. 2 Satz 1 HochSchG
genannten zentralen Organe der Universität, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das bei der Universitätsmedizin beschäftigte Personal hat Mitgliedschaftsrechte bei der Universitätsmedizin und zugleich bei der Universität. Die
§§ 37
bis
42 HochSchG
gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(3) Studierende werden mit der Einschreibung in einen Studiengang der Universitätsmedizin Mitglied der Universitätsmedizin und zugleich Mitglied der Universität. Die
§§ 37
bis
42 HochSchG
gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die
§§ 65
bis
70 HochSchG
gelten auch für die von der Universitätsmedizin angebotenen Studiengänge.
(4) Der Universität obliegen die Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 bis 8 HochSchG
auch für den Bereich der Universitätsmedizin.