§ 3
Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft,
Zusammenarbeit
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
(2) Die Anstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird, trifft die Entscheidungen nach diesem Gesetz. Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO zu beachten und umzusetzen.
Fußnoten