§ 66
Eigengeld
(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, sowie der Vergütung, soweit diese nicht im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe als Hausgeld oder Eingliederungsgeld und im Vollzug der Freiheitsstrafe als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird.
(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 62 Abs. 2 und die §§ 69 und 70 bleiben unberührt.
Fußnoten ...