Zum 28.02.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes vom 08.03.2016 (GVBl. S. 191) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
Dem in Mainz am 13. September 2002 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständige Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind das für den Jugendschutz zuständige Ministerium und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
§ 3
Änderung des Landesrundfunkgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 4
Änderung des Landesgesetzes zu
dem Mediendienste-Staatsvertrag
(Änderungsanweisungen)
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 bis 4 treten am 1. April 2003 in Kraft.
(2) Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, werden die §§ 2 bis 4 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
- 1.
der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird und
- 2.
die §§ 2 bis 4 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 6. März 2003
Der Ministerpräsident
Kurt Beck