§ 7
Selbstüberwachung
Der Betreiber einer JGSF-Anlage hat ihre Dichtheit und ihren ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, so ist unverzüglich die untere Wasserbehörde zu unterrichten.
Fußnoten