Landesgesetz
zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
(Jugendförderungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1993
*
§ 1
Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit nach den
§§ 11 bis 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
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