§ 38
Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis
(1) Für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren gelten § 5 Abs. 1 und 3 und die §§ 6 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 39 und 40 nichts anderes ergibt.
(2) Auf dem Prüfungszeugnis ist das Wahlfach (§ 33 Abs. 1) zu vermerken, sofern die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht bis zum Tag der mündlichen Prüfung beantragt, von einem solchen Vermerk abzusehen.