§ 14
Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies schriftlich beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz aufgegeben hat und keinen Antrag nach Absatz 6 stellt,
- 4.
Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit der eingetragenen Person trotz Nachforschung in Rheinland-Pfalz nicht mehr festzustellen ist,
- 5.
die eingetragene Person die Eintragung durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,
- 6.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
- 7.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
- 8.
die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat,
- 9.
die eingetragene Person die ihr obliegende Tätigkeit wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat oder
- 10.
die Beiträge und Kosten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz trotz Vollstreckung nicht beigetrieben werden können.
Die Frist für die Nachforschung nach Satz 1 Nr. 4 beträgt drei Monate. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistung schriftlich hingewiesen hat. Werden im Falle des Satzes 1 Nr. 10 die entsprechenden Beiträge und Kosten vor Beendigung des Löschungsverfahrens gezahlt, endet das Löschungsverfahren.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 kann gelöscht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlagen oder eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr vorliegt.
(3) Über die Löschung einer Eintragung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Wird gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben, entscheidet hierüber der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die Entscheidungen sind jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Vorstandes oder des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung angeordnet werden.
(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geführten Listen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Abweichend hiervon gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem 28. Dezember 2009 in die Liste nach § 66 Abs. 5 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) eingetragen worden sind, sowie für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Fußnoten