§ 43
Genehmigungspflicht
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung über
- 1.
die Hauptsatzung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2,
- 2.
die Wahl-, Beitrags- und Kostenordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
die Festsetzung der Entschädigungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 8,
- 4.
die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis nach § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 15
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Fußnoten