§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften bleiben unberührt.