§ 2
(1) Meldepflichtig sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannten Ärztinnen und Ärzte; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt entsprechend.
(2) Die Meldung an das Gesundheitsamt muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Geschlecht,
- 2.
Jahr der Geburt,
- 3.
Diagnose und Untersuchungsbefund,
- 4.
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
- 5.
Tag, Monat und Jahr der Diagnose,
- 6.
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet und
- 7.
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
Die Meldung erfolgt mit einem vom Landesuntersuchungsamt vorgegebenen Formblatt oder sonstigen geeigneten Datenträger.
(3) Das Gesundheitsamt prüft die gemeldeten Erkrankungen an und Todesfälle durch Borreliose gemäß der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG veröffentlichten Falldefinition und übermittelt dem Landesuntersuchungsamt wöchentlich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben.