§ 66
Entbindung vom berufsgerichtlichen Ehrenamt
(1) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie
- 1.
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nach
§ 61 Abs. 2 Satz 2
,
§ 62
oder
§ 63
nicht berufen werden konnten oder nicht mehr berufen werden können,
- 2.
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ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
- 3.
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die zur Ausübung ihres Amts erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
- 4.
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einen Ablehnungsgrund nach
§ 64 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5
geltend machen.
(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstands der Landeskammer, der die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters.
Fußnoten