§ 63
Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und
- 2.
Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.
Fußnoten