§ 9
Landesumzugskostengesetz
(1) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 LUKG,
- 2.
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LUKG.