§ 8
Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.