§ 7
Landesreisekostengesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen öder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
- 4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,
- 5.
nach § 14 LRKG eine Pauschvergütung zu gewähren,
- 6.
nach § 16 Abs. 3 und 4 LRKG Kosten bei Reisen aus besonderem Anlass zu erstatten.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeiten übertragen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 und 13 bis 16 LRKG die Reisekosten zu berechnen und die Auszahlung anzuordnen.