§ 4
Urlaubsverordnung
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeiten übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(2) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, Urlaub nach der Urlaubsverordnung zu bewilligen, soweit nicht die Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorgeschrieben ist.