§ 2
Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten ihres Geschäftsbereichs sind
- 1.
die Hochschulen für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 und
- 2.
die Universitäten für die Beamtinnen und der Beamten der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung nach Absatz 1 oder nach § 44 HochSchG oder nach § 35 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.