§ 15
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Rechte und Pflichten des Dienstherrn sowie für die Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. III S. 756) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.