§ 14
Arbeitsrechtliche und weitere Zuständigkeiten
(1) Den Hochschulen wird die Zuständigkeit übertragen, die Dienstverhältnisse der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 15 sowie der entsprechend vergüteten außertariflichen Beschäftigten zu begründen und zu beenden sowie die Stufenzuordnung zu treffen.
(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 umfassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jeweils die Zuständigkeit, die sonstigen dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten dieser Hochschulbediensteten zu treffen.
(3) Im Übrigen sind für Personen, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, insoweit, als Entscheidungen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften zu treffen sind, die §§ 3 bis 12 entsprechend anzuwenden.