§ 11
Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, vorbehaltlich des Satzes 2 folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine amtsärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
- 2
nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
- 3.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
- 4.
nach den §§ 43, 44 und 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
- 5.
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
- 6.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen,
- 7.
nach § 91 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
Die Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 bestehen nur hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, und nur insoweit, als die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis zu treffen sind.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 LBeamtVG über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu entscheiden, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
- 2.
nach § 57 Abs. 1 und 3 Satz 1 LBeamtVG Unfallmeldungen entgegenzunehmen und die Unfalluntersuchungen zu führen.
(3) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.