§ 10
Landestrennungsgeldverordnung
(1) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu bewilligen.
(2) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung zu bewilligen und die Auszahlung anzuordnen.