§ 6
Landesbesoldungsgesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
- 2.
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz. 4 LBesG), soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
- 3.
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG auf Antrag über die Anerkennung weiterer hauptberuflicher, für die Verwendung förderlicher Zeiten zu entscheiden,
- 4.
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
- 5.
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
- 2.
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden.
Die Präsidentinnen und Präsidenten und die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen können einzelne dieser Zuständigkeiten auf die Dekaninnen und Dekane oder diejenigen weiter übertragen, die Fachbereichseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten.
(3) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten übertragen, die zur Zahlung der Dienstbezüge sowie der sonstigen zur Besoldung gehörenden Bezüge erforderlichen Feststellungen, Entscheidungen und Anordnungen nach dem Landesbesoldungsgesetz zu treffen, soweit dies nicht der obersten Dienstbehörde oder dem Landesamt für Finanzen obliegt.