§ 5
Landesdisziplinargesetz
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind die Präsidentinnen und Präsidenten und die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen jeweils für ihren Bereich (§ 44 HochSchG), im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 6 HochSchG das jeweilige Präsidiumsmitglied, die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen und die Institutsleitungen.
(2) Den Hochschulen wird die Zuständigkeit übertragen, für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben.
(3) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
- 2.
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
- 3.
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.