§ 13
Hochschulgesetz und Landesgesetz über
die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Den Universitäten wird die Zuständigkeit übertragen, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) und entsprechend befristet Beschäftigten nach § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 HochSchG und § 49 Abs. 1 bis 4 und 6 DHVwG zu entscheiden.