§ 12
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Professorinnen und Professoren
(1) Die Zuständigkeiten der Universitäten für die Beamtinnen und Beamten ab dem vierten Einstiegsamt (§§ 3 bis 11) erstrecken sich auf die Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
(2) Die Zuständigkeiten der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 11 und Abs. 2 Nr. 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 16 und 17, § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 und Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 erstrecken sich auch auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Lebenszeit und die Professorinnen und Professoren. Gleiches gilt für die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, soweit die Berufung nach § 50 Abs. 4 HochSchG durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule erfolgt.