§ 104
Grundsätze
(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.