§ 9
Auftragsangelegenheiten
(1) Auftragsangelegenheiten sind
- 1.
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die Personalverwaltung,
- 2.
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die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
- 3.
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die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
- 4.
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die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
- 5.
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Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- 6.
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die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
- 7.
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Aufgaben gemäß
§ 2 Abs. 9 Satz 1
, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.
(2) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.