§ 66
Eignungsprüfungen
(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (
§ 65 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.
(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt
§ 26 Abs. 2 Nr. 7 bis 10, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 4
entsprechend.