§ 18
Fachausschüsse für Studium und Lehre
(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an
- 1.
-
an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
,
- 2.
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an Fachhochschulen zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.
Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere
- 1.
-
in Angelegenheiten der Studienstruktur (
§ 16
) und Studienreform (
§ 17
),
- 2.
-
bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (
§§ 20
und
26
),
- 3.
-
bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (
§ 21
),
- 4.
-
in Fragen der Qualitätssicherung (
§ 5
) und
- 5.
-
bei der fachlichen Studienberatung (
§ 24 Satz 1
).