§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die im
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.