§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die im § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.