§ 3
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den § 1 und § 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBauO nicht zu erwarten sind.
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