§ 7
Zugänge und Abgänge
(1) Neu erworbene Grundstücke und Rechte, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder 2 vorliegen, sind auf Ersuchen des Vorsitzenden des Höfeausschusses in die Höferolle einzutragen, sofern nicht ein Ausschluss nach § 5 Abs. 4 erfolgt.
(2) Der Eigentümer kann aus wichtigem Grund die Löschung einzelner zum Hofe gehöriger Grundstücke oder Rechte beantragen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere der Austausch von Grundstücken zur Abrundung oder die zur Entschuldung oder Aussiedlung eines Hofes notwendige Veräußerung von Grundstücken. Die Wirtschaftlichkeit des Hofes darf dadurch nicht gefährdet werden. Über die Löschungsvoraussetzungen entscheidet der Höfeausschuss; er kann seine Genehmigung mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilen. Ist die Bedingung eingetreten, so erteilt der Vorsitzende des Höfeausschusses hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Höfeausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis für Einzelfälle und Gruppen von Fällen auf den Vorsitzenden übertragen.
(3) Das Grundbuchamt soll im Falle des Absatzes 2 die Umschreibung im Grundbuch erst vornehmen, wenn ihm die Löschung in der Höferolle nachgewiesen ist.
Fußnoten