§ 3
Bestandteile
(1) Zum Hof gehören die Hofstelle und die Grundstücke des Eigentümers, die von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden können. Eine kurzfristige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Überlassung an andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus.
(2) Zum Hof gehören ferner Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel, ob sie mit dem Eigentum am Hofe verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen.
Fußnoten