§ 27
Die Höferolle
(1) Die Höferolle wird bei dem Grundbuchamt geführt. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
(2) Die Eintragungen in die Höferolle sind gebühren- und auslagenfrei.
(3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung der Höferolle und das Eintragungsverfahren zu erlassen. Er kann dabei die Kostenbefreiung nach Absatz 2 auf dem Hofinteresse dienende oder von Amts wegen vorgenommene Löschungen ausdehnen.
Fußnoten