§ 26
Nachträgliche Auseinandersetzung nach den
Vorschriften des allgemeinen Rechts
(1) Erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach dem Anfall oder der Übernahme des Hofes die Löschung des Hofes in der Höferolle oder wird der Hof innerhalb von 15 Jahren veräußert, so ist der Hoferbe oder Hofübernehmer verpflichtet, die Miterben so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte.
(2) Erfolgt innerhalb der genannten Frist die Löschung hofzugehöriger Grundstücke (§ 7 Abs. 2), so gilt Absatz 1 entsprechend, es sei denn, dass bei Genehmigung der Löschung abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Fußnoten