§ 25
Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem übrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt ist, für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit den Erben.
(2) Die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden und der auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(3) Soweit die Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 2 nicht wie hier vorgesehen berichtigt werden können, ist der Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu befreien.
Fußnoten